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Satzung

Satzung der SG Allez-Allee  (beschlossen 2007;  Bekanntmachung 2008)
Satzung neu 2007 (als PDF-Dokument)

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der am 19.02.1994 gegründete Verein führt den Namen „ Spielgemeinschaft Allez Allee Hannover“. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“
(2) Sitz des Vereins ist Hannover.
(3) Das Geschäfts- und Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Pétanque-Sports, Teilnahme an Turnieren und am Li- gabetrieb des Niedersächsischen Pétanque – Verbandes (NPV) , die Durchführung sportlicher Übungen und Jugendarbeit.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kulturelle Zwecke im Sinne des Ab- schnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins und des Vorstandes erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen. Auslagen, die bei der Tätigkeit für den Verein in dessen Auftrag entstehen, können auf Antrag und Nach- weis erstattet werden.
(3) Bestrebungen parteipolitischer, konfessioneller und rassischer Art sind ausgeschlossen.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Niedersächsischen Pétanqueverbandes sowie des Landessportbundes Niedersachsen.

§ 4 Mitgliedschaft im Verein, Mitgliedsbeitrag

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Aufname der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme, die schrift- lich erfolgt, ist innerhalb eines Monats seit Zustellung des Beschlusses die Beschwerde an die Mitglieder- versammlung möglich. Diese entscheidet endgültig.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
(4) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand zu erklären und nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
(5) Der Ausschluss ist nur bei Nichterfüllung der satzungsgemäßen Verpflichtungen zulässig. Die Entscheidung trifft der Vorstand.
(6) Gegen die Entscheidung des Vorstandes, die schriftlich erfolgt und begründet werden muß, ist binnen einem Monat seit Zustellung des Beschlusses schriftliche Beschwerde an die Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig.
(7) Die Höhe der Vereinsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge erhöhen sich bei Beitragserhöhungen der Dachverbände automatisch.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung und
– der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie besteht aus sämtlichen Mitgliedern.
(2) Eine ordentlich Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversamm- lungen können einberufen werden, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens ein Viertel der Mit- glieder dies verlangt.
(3) Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern schriftlich unter Angabe von Zeit, Ort und einer vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen, zur außerordentlichen Mitglieder- versammlung mindestens eine Woche vorher zu übersenden. Die Schriftform wird auch durch Übermittlung

auf elektronischem Weg (e-mail, Fax etc.) an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift / E-Mail – Adresse eingehalten.

(4) Der Beschlußfassung durch die Mitglieder sind insbesondere vorbehalten:
– die Wahl der Mitglieder des Vorstands,
– die Wahl der Kassenprüfer/innnen,
– die Entlastung des Vorstands,
– die Änderung der Satzung,
– die Auflösung des Vereins.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Zur Beschlussfassung ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(6) Zu einer Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mit- glieder erforderlich.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom / von der Ver- sammlungsleiter / in und dem /der Protokollführer / in zu unterschreiben ist.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

1. dem / der ersten Vorsitzenden,
2. dem / der zweiten Vorsitzenden,
3. dem / der Kassenwart / in

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertre- tungsberechtigt. Im Innenverhältnis dürfen die Vorstandsmitglieder ihre Vertretungsmacht nur bei Verhin- derung des / der ersten Vorsitzenden ausüben.
(3) Der Vorstand führt neben den Aufgaben nach dieser Satzung die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

§ 8 Wahlen

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren ge- wählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der / die Nachfolger/in gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Gewählt wird mit einfacher Mehrheit.

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen wer- den. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „ Auflösung des Vereins“ stehen.
(2) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Abdeckung aller Ver- bindlichkeiten verbleibende Vermögen an den Niedersächsischen Pétanque – Verband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.